Allgemeine Geschäftsbedingungen Kultur3
für Webdesign/Erstellung & Internetpräsentation/Website
§1 Vertragsgegenstand
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die zwischen Kultur3 GmbH, Mariahilferstrasse 81/1/8, 1060 Wien (nachfolgend „Kultur3“ genannt) und dem Auftraggeber für Webdesign und/oder die Entwicklung sowie Erstellung einer Internetpräsentation/Website ausschließlich geltenden Bedingungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden.
(2) Der Auftraggeber wird selbst für die Einstellung der Website in das World Wide Web und für die Abrufbarkeit der Website über das Internet Sorge tragen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart. Kultur3 ist weder zur Bereitstellung von Speicherplatz für die Website (Hosting) noch zur Beschaffung einer Internet-Domain verpflichtet. Auch die Verschaffung des Zugangs zum Internet (Access-Providing) gehört nicht zu den Leistungspflichten von Silvercom Systemhaus.
(3) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden nicht Vertragsbestandteil.
§2 Leistungsumfang
(1) Gegenstand eines Auftrages an Kultur3 können beispielsweise sein: • Das Entwickeln und Programmieren einer Web-Site • Die ausschließliche Programmierung einer Web-Site • Die Modifikation einer bereits vorhandenen Web-Site
(2) Das Entwickeln und Programmieren einer Web-Site umfasst die Ausarbeitung eines Konzeptes einer Website einschließlich Design, Inhalt (Texte, Bilder, Grafiken inkl. Logos und Buttons, Videos), Struktur und sonstiger Elemente wie Datenbanken und interaktiver Elemente sowie die anschließende Programmierung der Website auf der Grundlage des genehmigten Konzeptes.
(3) Die ausschließliche Programmierung einer Web-Site erfolgt nach den Vorgaben des Auftraggebers bezüglich Design (einschließlich grafischer Elemente), Inhalt, Struktur und sonstiger Elemente wie Datenbanken und interaktiver Elemente. Die Vorgaben des Auftraggebers werden im Angebot bzw. im Auftrag festgehalten.
(4) Die Umgestaltung einer bereits vorhandenen Internetpräsentation umfasst wahlweise die auf der Grundlage der vorhandenen Web-Site erfolgende Entwicklung und Programmierung einer neuen Web-Site gemäß Abs.2 dieses Paragraphen oder die auf der Grundlage der bereits vorhandenen Web-Site erfolgende ausschließliche Programmierung einer neuen Web-Site gemäß Abs.3 dieses Paragraphen. Die jeweils zu entwickelnde bzw. zu programmierende Website setzt sich aus einer Mehrzahl von einzelnen Webseiten zusammen. Jede einzelne Webseite besteht aus einer html-, shtml-, asp- oder php-Dateistruktur, in die weitere Elemente wie Bild-, Ton- oder Videodateien oder interaktive Programmcodes in anderen Programmiersprachen eingebunden werden können.
§3 Entwicklung eines Konzeptes
(1) Das von Kultur3 zu entwickelnde Konzept für die Web-Site hat die geplante Anzahl und Verknüpfung sowie die wesentlichen Elemente jeder einzelnen Webseite aufzuzeigen.
(2) Bei der Entwicklung des Konzeptes hat Kultur3 die Einbindung der vom Auftraggeber mitgeteilten Vorgaben zu berücksichtigen.
(3) Nach Vorlage der geschuldeten Anzahl von Konzeptvorschlägen hat der Auftraggeber den von ihm gewünschten Vorschlag innerhalb von zwei Wochen gegenüber Kultur3 schriftlich freizugeben. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter Merkmale eines der Konzeptvorschläge, so kann Kultur3 nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf der Basis eines nicht beanstandeten Konzeptes mit der Erstellung der Website fortfahren.
(4) Lehnt der Auftraggeber den Konzeptvorschlag / die Konzeptvorschläge von Kultur3 in jeweils wesentlich geänderter, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Version mehr als drei Mal hintereinander ab, so hat Kultur3 das Recht, den Vertrag zu beenden und für die in der Konzeptionsentwicklungsphase erbrachten Leistungen eine anteilige vereinbarte bzw. angemessene Vergütung in Höhe von 20% der Gesamtvergütung zu verlangen.
§4 Programmieren der Webseite
(1) Kultur3 erstellt auf der Grundlage des freigegebenen Konzeptvorschlages bzw. nach den Vorgaben des Auftraggebers zunächst einen Prototypen der Web-Site. Dieser Prototyp hat den geplanten Seitenaufbau (Optik und inhaltliche Elemente), die Struktur und die Navigation der einzelnen Webseiten sowie ihre Verknüpfung untereinander widerzuspiegeln. Konkrete Inhalte können mit Blindtext und Platzhaltern angedeutet werden.
(2) Nach Vorlage des geschuldeten Prototypen hat der Auftraggeber diesen innerhalb von zwei Wochen gegenüber Kultur3 schriftlich freizugeben. Erfolgt keine Freigabe und fehlt es an einer Ablehnung bestimmter Merkmale des Prototypen, so kann Kultur3 nach Ablauf der Zweiwochenfrist auf der Basis des nicht gerügten Prototypen mit der Erstellung der Web- Site fortfahren.
(3) Lehnt der Auftraggeber den Prototypen in jeweils wesentlich geänderter, den Wünschen des Auftraggebers Rechnung tragender Version mehr als drei Mal hintereinander ab, so hat Kultur3 das Recht, den Vertrag zu beenden und für die in der Entwicklungsphase der Prototypen erbrachten Leistungen eine anteilige vereinbarte bzw. angemessene Vergütung in Höhe von 20% der Gesamtvergütung zu verlangen. Sofern Kultur3 auch das dem Prototypen zugrunde liegende Konzept der Web-Site entwickelt hat, erhält Kultur3 für die in der Entwicklungsphase des Konzeptes sowie der Prototypen erbrachten Leistungen jeweils eine anteilige Vergütung in Höhe von insgesamt 20% der Gesamtvergütung.
(4) Die erstellten Seiten haben bei Verwendung der Browserversion, für die sie optimiert wurden, fehlerfrei – und auch beim Abruf von Standard Computerendgeräten aus ohne Entstellung der Seitenoptik – abrufbar zu sein. Hyperlinks müssen, sofern sie auf Seiten innerhalb der erstellten Web- Site verweisen, einwandfrei funktionieren. Für Elemente der Web-Site benötigte Browser-Plugins müssen entweder in der Browserversion, für die die Seite optimiert wurde, standardmäßig enthalten sein oder müssen für den Nutzer durch Anklicken von nicht mehr als zwei weiteren Links herunter ladbar gemacht werden.
§5 Übergabe der Web-Site
Kultur3 hat die erstellte Web-Site nach Fertigstellung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers zu übertragen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann er dies durch Heraufladen der Daten auf einen vom Auftraggeber spezifizierten Server, auf einen Computer, durch Übergabe eines körperlichen Datenträgers oder auf sonstige, dem Auftraggeber zumutbare Weise bewerkstelligen. Auf Wunsch des Auftraggebers ist Kultur3 verpflichtet, beim Heraufladen der Web-Site auf einen Webserver telefonisch Hilfestellung zu leisten und fernmündlich an einer Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Web-Site teilzunehmen.
§6 Urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung, Namens- und Kennzeichenrechte
(1) Die an der Gesamt-Web-Site, den einzelnen Webseiten sowie ggf. an eingebundenen Elementen entstehenden Urheberrechte liegen bei Kultur3. Die hiermit verbundenen Nutzungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung, Aufführung, Vorführung usw.) räumt er jedoch für alle derzeit bekannten Nutzungsarten ausschließlich und ohne inhaltliche, räumliche oder zeitliche Beschränkung in vollem Umfang dem Auftraggeber ein. Die Rechtseinräumung ist auf Nutzungen im Internet beschränkt. Die Nutzungsrechte bleiben auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Kultur3 bis zum Ende der gesetzlichen Schutzfrist bestehen. Die Nutzungsrechtseinräumung gilt auch für Rechte, die auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen. Alle Rechte sind durch den Auftraggeber ganz oder teilweise weiter übertragbar.
(2) Die Rechtseinräumung wird gem. §158 Abs.1 BGB erst wirksam, wenn der Auftraggeber die gem. §7 dieses Vertrages geschuldete Vergütung samt bisheriger Auslagen vollständig bezahlt hat. Kultur3 kann eine Verwertung der Website oder einzelner Elemente vor diesem Zeitpunkt vorläufig erlauben. Ein Übergang der Rechte nach diesem Paragraphen findet dadurch nicht statt.
(3) Im Hinblick auf unbekannte künftige Nutzungsarten räumt Kultur3 dem Auftraggeber eine Option zu angemessenen Bedingungen sowie ein Eintrittsrecht in jeden Vertrag zwischen Kultur3 und einem Dritten in Bezug auf die vertragsgegenständliche Web- Site und alle hierfür geschaffenen Werke zu denselben Bedingungen ein.
(4) Kultur3 ist nichtausschließlich berechtigt, die vertragsgegenständliche Website jederzeit zu Demonstrationszwecken oder als Referenz für seine Arbeit zu benutzen. Zu diesem Zwecke kann er auch Vervielfältigungen einzelner Teile der Web-Site (z.B. Thumbnails), insbesondere der Startseite, vornehmen, die Web-Site öffentlich zeigen, ausstellen, vorführen, senden oder auf sonstige Weise verwerten. Er muss hierbei jedoch stets auf die Rechte des Auftraggebers hinweisen und diesen nennen. Das Recht erstreckt sich auf die vertragsgegenständliche Web-Site in der von Kultur3 abgelieferten Version sowie auf spätere Versionen, sofern der ursprüngliche Gestaltungsgehalt gegenüber den Veränderungen nicht völlig in den Hintergrund getreten ist.
(5) Kultur3 ermächtigt den Auftraggeber als Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts hiermit unwiderruflich, die ihm übertragenen Rechte gegen Rechtsverletzer jederzeit im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere im eigenen Namen gegen jede unzulässige Verwendung der Web-Site, einzelner Webseiten oder einzelner Elemente vorzugehen. Das Recht Kultur3, selbst gegen diese unzulässigen Verwendungen vorzugehen, ist ausgeschlossen.
(6) Sämtliche an der Web-Site oder einzelnen ihrer Teile oder durch Benutzung auf der Web-Site entstehende Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte liegen beim Auftraggeber.
(7) An geeigneten Stellen werden in die Website Hinweise auf die Urheberstellung von Kultur3 aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne die Zustimmung von Kultur3 zu entfernen.
§7 Quellcode
(1) Der Quellcode ist generell Eigentum des Auftragsgebers.
(2) Der Quellcode wird Digital – wenn nicht anders geregelt – Kultur3 zur Verfügung gestellt. Kultur3 stellt sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Aufgabenerfüllung erfolgt. Kultur3 sichert dem Auftraggeber zu, dass der Quellcode vertraulich behandelt und entsprechend aufbewahrt wird. Am Ende der Vertragslaufzeit oder bei Abnahme der Programmiertätigkeiten wird dieser sicher gelöscht.
(3) Bei einer Neuprogrammierung wird Kultur3 dem Auftraggeber den Quellcode der Website vollständig zur Verfügung stellen, sobald dieser die geschuldete Vergütung vollständig an Kultur3 entrichtet hat.
§8 Beschaffung von Inhaltselementen
(1) Wird Kultur3 vom Auftraggeber mit der Beschaffung von Inhaltselementen der Website (wie Bild-, Ton-, Videodateien, Texte, interaktive Elemente, Software u. a.) beauftragt, verpflichtet er sich, die Elemente selbst zu erstellen oder aus allgemein zugänglichen Datenbanken, ersatzweise vom jeweiligen Rechteinhaber, zu beschaffen, die betreffenden Nutzungsrechte zu klären und zu erwerben. Kultur3 übernimmt jedoch keine Gewähr für die tatsächliche Verfügbarkeit bestimmter Inhaltselemente.
(2) Der Auftraggeber kann Kultur3 noch während der Erstellung der Web-Site mit der Beschaffung weiterer Inhaltselemente beauftragen, die dieser jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen ablehnen kann.
§9 Vergütung und Auslagenersatz
(1) Alle Vergütungen verstehen sich in EURO und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Erbringt Kultur3 im Einvernehmen mit dem Auftraggeber Leistungen, die über den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung hinausgehen, oder erbringt er Leistungen, die erst auf Grund von Pflicht- oder Obliegenheitsverletzungen des Auftraggebers erforderlich geworden sind, so erhält Kultur3 hierfür – soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt worden ist – eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 30,– € je halbe Arbeitsstunde (zzgl. Mehrwertsteuer).
(3) Der Auftraggeber hat zwei Abschlagszahlungen auf die Vergütung in Höhe von je 1/3 der Gesamtvergütung zu leisten. Die erste Abschlagszahlung ist 2 Wochen nach Vertragsabschluss fällig. Die zweite wird nach der Freigabe eines Konzeptvorschlages bzw. nach Ablauf der Zweiwochenfrist des §3 Abs.3 AGB fällig. Sofern nur die Programmierung einer Web-Site geschuldet ist, wird die zweite Rate nach der Fertigstellung des Prototypen bzw. nach Ablauf der Zweiwochenfrist des §4 Abs.2 AGB fällig.
(4) Kultur3 hat Anspruch auf Ersatz seiner folgenden Auslagen:
- Aufwendungen, die Kultur3 zur Beschaffung von Inhaltselementen durch Kultur3 für erforderlich halten durfte (z.B. Lizenzgebühren);
- Aufwendungen, die Kultur3 bei der Beschaffung der Internet-Domain entstehen;
- Aufwendungen, die Kultur3 bei der Beschaffung des Webserver- Speicherplatzes entstehen, sofern die Beschaffung nicht ohnehin im Namen und für Rechnung des Auftraggebers erfolgt;
- Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die nochmalige Änderung von bereits freigegebenen Teilen der Website verlangt, deren Änderung gem. §12 Abs.2 S.2 AGB nicht mehr verlangt werden konnte;
§10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat Kultur3 alle zur Entwicklung des Konzeptes bzw. des Prototypen notwendigen Informationen rechtzeitig mitzuteilen und Wünsche rechtzeitig zu äußern.
(2) Spätestens nach der Freigabe des Prototypen hat der Auftraggeber Kultur3 alle zur Entwicklung und Erstellung der Web-Site erforderlichen Inhalte (Texte, Bilder, Grafiken inkl. Logos und Buttons, Videos, etc.) zur Verfügung zu stellen, wenn Kultur3 sich im Vertrag zu deren Beschaffung verpflichtet hat. Der Auftraggeber hat die Inhalte in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Folgende Informationen hat der Auftraggeber Kultur3 spätestens nach der Freigabe des Konzeptes bzw. vor der Erstellung des Prototypen in folgender Form zur Verfügung zu stellen:
- Metatext-Informationen: schriftlich oder per E-Mail;
- Vorgaben und Weisungen für die Gestaltung der Web-Site: schriftlich oder per E-Mail;
- technische Vorgaben (URL, Host, Mailweiterleitung u.ä.): schriftlich oder per E-Mail;
(4) Sofern Kultur3 zum Heraufladen der fertigen Website auf den vorgesehenen Webserver verpflichtet ist, hat der Auftraggeber so bald als möglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Web-Site die Zugangsdaten (URL/Datentelefonnummer, Benutzername und Passwort) des betreffenden Servers zur Verfügung zu stellen, sofern sie Kultur3 nicht bereits bekannt sind.
§11 Leistungszeit und Kündigung
(1) Die Nichteinhaltung eines vertraglich festgelegten Termins für die Vorlage der geschuldeten Anzahl von Konzepten bzw. der Fertigstellung der Web-Site ist für Kultur3 unschädlich, wenn und soweit die Verzögerung auf der Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Auftraggeber beruht.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten bei erheblichen Pflichtverletzungen des anderen Teils nach Mahnung und Nachfristsetzung vorzeitig beendet werden, insbesondere wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gem. §10 AGB nachhaltig nicht nachkommt oder die fällige Abschlagszahlung gem. §9 Abs.3 AGB nicht leistet.
(3) Der Auftraggeber kann den Vertrag darüber hinaus auch ohne einen wichtigen Grund jederzeit kündigen. Hiervon bleibt der Vergütungsanspruch Kultur3 jedoch unberührt, abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus anderweitiger Verwendung des bisherigen Arbeitsergebnisses oder der für den Auftraggeber vorgesehenen Kapazitäten.
§12 Abnahme und Zahlung
(1) Nach Fertigstellung der Web-Site und ihrer Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers ist dieser innerhalb von 5 Werktagen zu ihrer schriftlichen Abnahme verpflichtet, sofern sie den vertraglichen Spezifikationen sowie dem freigegebenen Prototypen entspricht. Der Auftraggeber kann gegebenenfalls innerhalb der obigen Frist einen Probelauf in den Räumen Kultur3 verlangen.
(2) Kultur3 ist jederzeit berechtigt, dem Auftraggeber Teile der Website zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Auftraggeber zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Konzept entspricht. Einmal abgenommene Teile der Web-Site können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte. Umfang und Zeitpunkt der Vergütungspflicht bleiben von einer Teilabnahme unberührt und richten sich ausschließlich nach den Absätzen 1 und 3 dieses Paragraphen sowie nach §9 AGB.
(3) Nach der Gesamt-Abnahme der fertig gestellten Website ist die Gesamtvergütung, abzüglich bereits geleisteter Abschlagszahlungen, dem Auftraggeber in Form einer Schlussrechnung in Rechnung zu stellen. Der noch offene Betrag ist innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Vergütung ist auf das im Vertrag/Auftrag angegebene Firmenkonto von Kultur3 ohne Abzüge einzuzahlen.
(4) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Forderungen in Verzug, so hat er Verzugszinsen, als Verbraucher in Höhe von fünf Prozent und als Unternehmer in Höhe von 9 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Möglichkeit Kultur3 zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Verzug bleibt unberührt.
(5) Der Auftraggeber kann gegen den Zahlungsanspruch von Kultur3 nur mit solchen Zahlungsansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten, aus dem selben Vertragsverhältnis stammen oder von Kultur3 anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur aufgrund von Gegenansprüchen geltend machen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§13 Gewährleistung, Mängel Anzeigepflicht
(1) Kultur3 haftet für Mängel in der Funktionsfähigkeit der Web-Site nach dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§633 ff. BGB, soweit nicht nachfolgend abweichendes bestimmt wird. Kultur3 haftet auch dafür, dass die erstellte Website den vertraglichen Spezifikationen und dem Prototypen in der freigegebenen – oder der Freigabe gem. §2 Abs.2 S.2 gleichgestellten – Form entspricht. Für Rügen bezüglich der künstlerischen Ausgestaltung haftet er hingegen nicht.
(2) Für Unternehmer gilt: Offensichtliche Mängel an der Web-Site hat der Auftraggeber Kultur3 innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Übergabe mitzuteilen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs bezüglich dieser Mängel ausgeschlossen. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt, dass er auch dem nicht fachkundigen Durchschnittskunden ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Zur Wahrung der vorbezeichneten Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
(3) Nach Meldung eines Mangels in der Funktionstüchtigkeit der Web-Site während der Gewährleistungsfrist wird Kultur3 bis zu dessen Behebung eine Zwischenlösung bereitstellen, soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist.
(4) Für Fehler, Störungen oder Schäden an der Web-Site, die auf nachträgliche Änderungen an der Web-Site, auf ihre unsachgemäße Bedienung, auf die Verwendung eines ungeeigneten Datenträgers, auf eine Beeinträchtigung durch andere Programme oder auf sonstige von Kultur3 nicht zu verantwortende nachträgliche Eingriffe jedweder Art zurückzuführen sind, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
(5) Für die Hilfestellung bei der Beseitigung von Fehlern, Störungen oder Schäden an der Website, die von Kultur3 nicht zu vertreten sind, wird dem Auftraggeber der übliche Stundensatz von in Höhe von 30,– € je halbe Arbeitsstunde (zzgl. Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt.
§14 Haftung
(1) Kultur3 haftet eingeschränkt für Schäden nur, wenn sie oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben.
(2) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet Kultur3 nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (solche, auf die der Vertragspartner regelmäßig vertraut und die für die Durchführung des Vertrags unerlässlich sind) oder von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person. Diese Haftungsreduktion gilt auch für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen im Sinne von §278 BGB. Im übrigen ist die Haftung im Falle der einfachen Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Lebens-, Körper- oder Gesundheitsverletzungen, auf den Ersatz der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.
(3) Kultur3 garantiert, dass die von ihm selbst erstellten oder beschafften Inhalte sowie die Gestaltung und die von ihm eingebrachten Ideen zur Konzeption der Gesamt-Web-Site nicht in rechtswidriger Weise soweit erkennbar in Rechte Dritter eingreifen.
(4) Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte und Informationen nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen. Er stellt Kultur3 hiermit von jeglichen Ansprüchen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt ihm die möglichen Kosten einer Rechtsverteidigung.
(5) Für Verletzungen von Wettbewerbsrecht und ähnliche Verstöße, die auf der Konzeption der Gesamt-Web-Site beruhen, haftet Kultur3 nur, wenn sie durch seine spezielle Ausgestaltung der Web-Site entstanden sind und auf von ihm eingebrachten Ideen beruhen. Für Verstöße, die einem vom Auftraggeber verfolgten Businessmodell inhärent sind, haftet Kultur3 nicht. Im Übrigen haftet Kultur3 für Rechtsverstöße, die nicht in der Verletzung des Schutzrechtes eines Dritten bestehen nur, wenn er den Rechtsverstoß kannte.
§15 Vertraulichkeit, Herausgabe- und Löschungspflichten
(1) Kultur3 verpflichtet sich, über alle ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber auf der Grundlage dieses Vertrages bekannt gewordenen Informationen auch nach Ablauf der Vertragsdauer Stillschweigen zu bewahren. Gleiches gilt umgekehrt.
(2) Auf vorheriges ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers hat Kultur3 nach Fertigstellung der Website und deren Übertragung in den Verfügungsbereich des Auftraggebers alle ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, die in elektronischer Form vorliegen, zu löschen; auf vorheriges Verlangen des Auftraggebers hat er diesem zuvor eine Kopie der im Verlangen bezeichneten, bestimmten Informationen oder Inhalte zukommen zu lassen; Informationen und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, sind in diesen Fällen an den Auftraggeber herauszugeben oder auf dessen Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.
(3) Macht der Auftraggeber von seinem Recht aus dem vorstehenden Abs.2 keinen Gebrauch, bewahrt Kultur3 im Interesse des Auftraggebers die ihm von diesem zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte regelmäßig auf, um bei Änderungswünschen des Auftraggebers oder im Falle eines fehlerbedingten Verlustes der Informationen und Inhalte auf sie unmittelbar Rückgriff nehmen zu können. Eine Verpflichtung Kultur3 zur Aufbewahrung wird dadurch nicht begründet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
§16 Schlussbestimmungen
(1) Die Verträge zwischen dem Auftraggeber und Kultur3 unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(3) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, das sachlich zuständige Gericht in Wien als Gerichtsstand vereinbart.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahe kommende Regelung, welche von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten.